Sofern ein Angeklagter (im entschiedenen Fall) wegen einer Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht verurteilt werden soll und während der Tat eine BAK von 2,37 Promille hatte, muss die Schuldfähigkeit geprüft werden. Diese kann vermindert oder vollständig aufgehoben sein. Die Rückrechnung hat in diesem Fall mit 0,2 Promille je Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu erfolgen. Bei einem Wert von über 2 Promille ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit zumindest in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, wenn weitere Auffälligkeiten während der Tatbegehung festgestellt werden.
OLG Dresden, 2 OLG 25 Ss 80/18