Verfahrenseinstellung, weil ein hoher Eigenschaden entstanden ist

Wenn wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls ein Bußgeldbescheid erlassen wird, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn ein großer Eigenschaden entstanden ist und der Betroffene dadurch genug bestraft wurde.

Im entschiedenen Fall wurde bei dem Unfall das Fahrzeug der Betroffenen stark beschädigt (6000 €) und sie erlitt – anders als der Unfallgegner – körperliche Verletzungen, weswegen sie u.a. zwei Tage in stationärer Behandlung war. Das Gericht stellte das Verfahren ein, weil das Verschulden der Betroffenen als gering anzusehen war. Auch wurden der Eigenschaden (nicht durch eine Vollkaskoversicherung gedeckt) sowie die Verletzung der Betroffenen berücksichtigt.

AG Landau, 1 OWi 7296 Js 1223/19

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