Eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern ist nur möglich, wenn diese von allen Geschäftsführern mitgetragen wird und die jeweilige Aufgabe einer entsprechend qualifizierten Person übertragen ist. Auch muss die Gesamtzuständigkeit der Geschäftsführung für nicht delegierbare Aufgaben gewahrt bleiben.
BGH, II ZR 11/17
Hinweis: Eine bestimmte Form der Zuweisung ist nicht vorgesehen, es sei denn, wenn nach Art und Umfang des Unternehmens eine formlose Zuweisung nicht mehr der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht.
Es ist dringend anzuraten, die Aufgabenverteilung sorgfältig zu dokumentieren. Sonst dürften spätere Organhaftungsklagen schlecht ausgehen. Gelingt der Nachweis der Aufgabenverteilung, wird die Organhaftung wohl eingeschränkt sein und auf die Überwachung der Mitgeschäftsführer beschränkt.
Achtung: In steuerlichen Angelegenheiten fordert der BFH in aller Regel eine schriftliche Dokumentation.