Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Die Europäische Kommission bestätigte im Sommer 2018 die Vereinbarkeit von § 3a EstG mit dem europäischen Beihilferecht. Der entsprechende Vorbehalt wurde am 11.12.2018 aufgehoben. Nach § 52 IVa 1 EstG findet die Steuerfreiheit rückwirkend Anwendung auf Fälle, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen worden sind.

Es müssen aber Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Eignung der Maßnahme und die Sanierungsabsicht des Gläubigers nachgewiesen sein.

Und es werden Verlustvorträge angerechnet, § 3a III EstG.

Die Steuerfreiheit gilt gem. § 7b GewStG auch für die Gewerbesteuer.

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