Wohnungseigentümer betreiben manchmal ein Blockheizkraftwerk. Da die WEG nach § 10 VI WEG rechtsfähig ist, kommt hier eine gewerbliche Mitunternehmerschaft in Betracht, ohne dass eine entsprechende personengleiche GbR gegründet werden muss.
Es ist dann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu erstellen. Die steuerlichen Erklärungspflichten treffen den Verwalter.
BFH, IV R 6/16