Die Klägerin macht wegen eines VW Caddy Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB gegen VW geltend. Sie möchte den vollständigen Kaufpreis zurückerhalten und im Gegenzug VW das Auto zurückgeben. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass kein Abzug für die Nutzung des Fahrzeugs vom gezahlten Kaufpreis vorzunehmen ist. Da flächendeckend die Manipulationssoftware jahrelang eingesetzt wurde und viele Autofahrer bzw. Autokäufer getäuscht worden seien, hält es das Gericht für unbillig, die Nutzungsvorteile zu berücksichtigen. Es liegt eine sittenwidrige Schädigung vor.
Auch zieht das Gericht einen Vergleich zu einer Neulieferung.
LG Halle, 5 O 109/18