Die Gewinnsabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG darf nicht von einem Prozessfinanzierer gegen anteilige Vergütung des im Falle des Obsiegens abgeschöpften Gewinns finanziert werden. Dies widerspricht dem Zweck des § 10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung. Die Klage würde insoweit vom Prozessfinanzierer instrumentalisiert, um Einnahmen zu erzielen. Auch die Abspaltung von der Klagebefugnis reicht nicht aus, weil sie dem gesetzgeberischen Ziel widerspricht und zu einer Umgehung des Gesetzes führt.
BGH, I ZR 205/17