Ich hatte bereits darüber berichtet, dass das AG Aachen entschieden hatte, dass man sich nicht auf ein technisches System des Fahrzeugs (Verkehrszeichenerkennung mit automatischer Geschwindigkeitsregelung) verlassen darf. Letzt verantwortlich bleibt immer der Fahrer. Diese Entscheidung wurde vom OLG Köln bestätigt. Es sei in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass man trotz eingeschaltetem Tempomats immer selbst die Geschwindigkeit zu kontrollieren habe. Nichts anderes könne gelten, wenn das System an eine Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist. Dem Fahrer obliegt in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit steht eine Kontroll- und Überwachungspflicht.
OLG Köln, III-1 RBs 213/19
Es wird nochmals deutlich gemacht, dass derartige Systeme lediglich Hilfsmittel darstellen, die den Fahrer nicht von seiner persönlichen Verantwortung als Verkehrsteilnehmer entbinden können.