Nach dem Tod des Erblassers musste für einige bereits veranlagte Zeiträume vor dem Tod des Erblassers eine Nacherklärung angefertigt werden, da im Ausland erzielte Kapitalerträge bisher nicht angegeben worden waren. Die Kosten für den Steuerberater, der diese Erklärungen abgibt, konnten vom Wert der Erbschaft abgezogen werden.
Räumungskosten bezüglich einer Nachlassimmobilie hingegen sind nicht abzugsfähig.
FG Baden-Württemberg, 7 K 2712/18