Dies sind alles Messverfahren, bei denen die Geräte keine Rohmessdaten der Messungen speichern. Die Messungen sind also nachträglich nicht überprüfbar, der ausgewiesene Geschwindigkeitswert muss hingenommen werden. Es sei denn, man sieht derartige Messungen wie schon der saarländische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum TraffiStar S 350 (LV 7/17) als unzulässige Beweismittel an. Denn bei diesen Messverfahren, die von der Rechtsprechung als standardisierte Messverfahren angesehen werden, muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darlegen. Und das funktioniert natürlich nur, wenn die Messung nachträglich überprüft werden kann.
Das OLG Saarbrücken ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes dazu übergegangen, auch Messungen mit Poliscan und Livetec nicht mehr zu akzeptieren.
Die Gerätehersteller Jenoptik (S 350) und Vitronic (Poliscan) haben auf die Entscheidung reagiert und Software-Updates angekündigt, sodass demnächst die Rohmessdaten abgespeichert werden und auslesbar sind. Ist bei Jenoptik übrigens gar nicht so schwer, vor der jetzigen Softwareversion S.350.SC4.D.15020413 war das wohl auch möglich.
Derzeit ist beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz eine Klage gegen diese Messverfahren anhängig. Sollte das Gericht ebenso wie die Kollegen aus dem Saarland entscheiden, könnten Messungen mit diesen Geräten auch in Rheinland-Pfalz nicht mehr verwertet werden. Mit einer Entscheidung wird Anfang 2020 gerechnet, das Aktenzeichen lautet VGH B 19/19.