Vor einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle ist eine Belehrung über die Freiwilligkeit nicht erforderlich. Erfolgt keine entsprechende Belehrung, ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot.
Im entschiedenen Fall wurde ein Autofahrer einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, der bis zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug ohne Auffälligkeiten gesteuert hat. Nachdem ein Polizist Alkoholgeruch festgestellt hatte, fragt er den Autofahrer, ob dieser mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle mit dem normalen Dräger– Gerät einverstanden sei, was der Betroffene bejahte. Es erfolgte keine Belehrung über seine Rechte.
Das Ergebnis konnte im nachfolgenden Gerichtsverfahren verwertet werden. Es gibt noch nicht einmal eine Belehrungspflicht, die im Gesetz für derartige Fälle vorgesehen ist. Diese besteht beispielsweise vor einer Vernehmung (Schweigerecht), nicht aber bezüglich der Freiwilligkeit eines solchen Tests. Es liegt also kein Verstoß gegen das Gebot vor, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss. Da nicht vorgetragen wurde, dass der Betroffene zu dem Test gezwungen wurde, konnte das Ergebnis verwertet werden.
OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss OWi 285/19