Nach einer Verurteilung wegen Besitzes harter Drogen wollte die Fahrerlaubnisbehörde ermitteln, ob noch eine Fahreignung gegeben war. Der Führerscheininhaber sollte ein ärztliches Gutachten vorlegen. Zur Klärung, ob er harte Drogen selbst konsumiert, wurden eine Haaranalyse sowie zwei Urintests vorgenommen. Im Rahmen der Untersuchung machte der Führerscheininhaber keine Angaben.
Dem vorgelegten Gutachten war zu entnehmen, dass bei dem Probanden keine Einnahme harter Drogen festgestellt werden konnte.
Mit der Begründung, dass er nicht hinreichend an der Begutachtung mitgewirkt hatte, da er keine Angaben tätigte, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen. Hiergegen legte er Widerspruch ein und legte noch eine Haaranalyse vor, die seine Drogenfreiheit bestätigte.
Erstinstanzlich wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt. In der Rechtsmittelinstanz hatte der Antragsteller dann Erfolg. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit der Auffassung begründen, dass der Antragsteller an der Gutachtenerstellung nicht hinreichend mitgewirkt habe, denn dies steht nach dem Inhalt des Gutachtens nicht fest. Auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen ermitteln muss, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen würden, ist der Betroffene jedoch grundsätzlich nur zur Mitwirkung an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln verpflichtet.
Steht hiernach nicht fest, ob der Betroffene geeignet oder ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Dies ergab sich hier aus dem fristgerecht vorgelegten ärztlichen Gutachten.
Hält die Fahrerlaubnisbehörde ein solches Gutachten für nicht nachvollziehbar, darf sie nicht ihre regelmäßig nicht von ärztlicher Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und gegebenenfalls eine Nachbesserung oder Ergänzung des Gutachtens verlangen. Tut sie dies nicht, darf sie ohne weitere Ermittlungen die Fahrerlaubnis nicht entziehen.
VGH München, 11 CS 19.1093