Nach einem Unfall mit Fahrerflucht wollte die Straßenverkehrsbehörde vom Führerscheininhaber zunächst ärztliche Gutachten zu seiner Schwerhörigkeit haben. Nach Prüfung der Atteste verlangte die Behörde das Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Frage seiner Fahreignung, dieses Gutachten wurde nicht rechtzeitig vorgelegt. Deshalb entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bekam der Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis zurück. In keinem der ärztlichen Atteste wurde festgestellt, dass bei ihm ein Hörverlust von 60 % oder mehr (bezogen auf das Ohr mit der besseren Hörleistung) gegeben ist. Zwar liegt auf der einen Seite ein Hörverlust von 85 % vor. Auf der anderen Kopfseite besteht allerdings lediglich ein Hörverlust von 2 %. Damit besteht auf dem besseren Ohr kein Hörverlust von 60 % oder mehr, sodass keine hochgradige Schwerhörigkeit im Fahrerlaubnissinne gegeben ist.
VG Würzburg, W 6 S 19.1103