Kein Absehen vom Fahrverbot aus Opportunität

Der Betroffene beging einen fahrlässigen Rotlichtverstoß und verursachte einen Unfall. Regelbuße ist hierbei 240 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Geldbuße wurde verhängt, vom Fahrverbot sah das Gericht ab. Begründet wurde dies mit der geständigen Einlassung, die dem 82-jährigen Unfallgegner während der Rekonvaleszenz eine recht aufwändige und mit erheblichen Belastungen verbundene Zeugenaussage ersparte. Auch wurde Bezug genommen auf einen nicht unerheblichen Schaden beim Betroffenen.

Dies reicht nicht für das Absehen vom Fahrverbot. Das Gericht verkannte die allgemeingültigen bekannten Maßstäbe (Bußgeldkatalog). Grundsätzlich unterliegt das Ordnungswidrigkeitenverfahren dem Opportunitätsprinzip, hier ging es aber nicht um eine Einstellung des Verfahrens, sondern um eine Milderung der Rechtsfolge. Insoweit liegt eine gewisse Willkür vor, die sich von anderen Rechtsfolgen vergleichbarer Fälle unterscheidet.

Die Ermessensausübung des Gerichts muss sich auf sachlich begründbare Kriterien stützen und muss schon den bloßen Anschein einer unsachgemäßen Ausübung vermeiden oder durch entsprechende Begründung rechtfertigen.

Die Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit dürfen regelmäßig keine Rolle hierbei spielen, diese werden schon bei der Kategorisierung im Bußgeldkatalog berücksichtigt.

BayObLG, 201 ObOWi 276/19

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert