Nach § 109a II OWiG kann auch bei einer Einstellung des Verfahrens davon abgesehen werden, dass die Staatskasse die notwendigen Kosten (Anwaltskosten) des Betroffenen übernimmt. Dies gilt nur, wenn Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände vermieden worden wären. Nicht anwendbar ist diese Vorschrift, wenn es um Umstände geht, deren rechtzeitiges Vorbringen für den Verfahrensausgang nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht alleine aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- Aufklärungsarbeit zugänglich waren, insoweit also das nicht rechtzeitige Vorbringen durch den Betroffenen nicht verpflichtend gewesen ist.
In dieser Entscheidung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln an der Fahrereigenschaft ein Personalausweisfoto eingeholt wird. Unterbleibt dies und lässt sich nicht mehr hypothetisch nachvollziehen, ob derartige Zweifel aufgetreten wären, so geht dies nicht zulasten des Betroffenen, auch die notwendigen Kosten trägt die Staatskasse.
LG Krefeld, 30 Qs 35/19