Wenn jemand ohne Führerschein und unter Drogeneinfluss (§24a StVG) Auto fährt, wird er nur wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Drogenfahrt tritt insoweit nach § 21 StVG zurück. Allerdings wirkt sich dieser Umstand strafschärfend aus.
Sofern ein Fahrverbot festgesetzt wird, muss in diesem Fall nicht über eine Schonfrist (Abgabefrist 4 Monate) entschieden werden, wenn der Betroffene auch nicht zeitnah eine Fahrerlaubnis erwerben wird.
AG Dortmund, 729 Ds 253 Js 1513/19