Der Angeklagte erhielt einen Anhörungsbogen und wandte sich an ein Internetportal, das damit wirbt, einen anderen Fahrer anzugeben. Er bezahlte eine nicht näher genannten Betrag, umso Punkten und einem drohenden Fahrverbot zu entgehen. Ein Auftragnehmer des Internetportals gab sich dann gegenüber der Behörde als Fahrer aus. Diese Vorgehensweise war dem Angeklagten bekannt.
Im hier entschiedenen Fall wurde nicht auf eine Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten erkannt. Er selbst hat die Täuschung gegenüber der Behörde nicht vorgenommen, eine Anstiftung konnte ebenfalls nicht angenommen werden. Es mangelt an einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten und auch an einer strafbaren Haupttat.
LG Dresden, 8 Ns 301 Js 18519/18
Eine meines Erachtens riskante Vorgehensweise. Es kommen noch einige andere Straftatbestände in Betracht, die auf der Webseite veröffentlichten Rechtsgutachten halte ich für zumindest kritisch. Und selbst verschiedene Senate desselben Gerichts sind da nicht einer Meinung. Beim OLG Stuttgart beispielsweise hat der 1. Senat ähnlich entschieden, der 2. Senat sah eine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft als gegeben an. Der 4. Senat schloss eine Strafbarkeit bei Benennung einer fiktiven Person aus (wie konnte da nur der Bußgeldbescheid zugestellt werden?).