Kommt es auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg zwischen einem Fahrradfahrer und einem nicht angeleinten Hund zu einem Unfall, haftet der Tierhalter grundsätzlich aus § 833 BGB. Es ist nicht erheblich, ob der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Hier wollte der Radfahrer von hinten an einer Gruppe von Fußgängern vorbeifahren, bei denen sich auch der nicht angeleinte Hund befand. Dieser wollte die Seite wechseln und es kam zur Kollision mit dem Radfahrer.
Allerdings muss sich der Radfahrer ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, da er es versäumt hat, die Fußgänger vorher durch Zeichen zu warnen. Auch wenn der Platz gerade so ausgereicht hätte, um an der Gruppe vorbei zu fahren (wenn alle ihre Spur eingehalten hätten), musste sich dem Radfahrer aufdrängen, dass dies möglicherweise einer der Fußgänger, insbesondere aber der Hund nicht tut. Insoweit lag eine kritische Situation vor, die besondere Sorgfalt erforderte. Um die Situation zu entschärfen, wäre es erforderlich gewesen, die Fußgänger rechtzeitig vor dem Überholvorgang zu warnen und sich mit ihnen zu verständigen. Hätten die Fußgänger auf das Klingelzeichen nicht reagiert, hätte der Radfahrer seine Geschwindigkeit weiter reduzieren und bremsbereit sein müssen.
OLG Hamburg, 1 U 155/18
Der Senat weist dann noch hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens darauf hin, dass bei fiktiver Abrechnung auf den Stundenlohn abzustellen ist, der für eine professionelle Ersatzkraft zu zahlen wäre. Unter Berücksichtigung der bekannten Verhältnisse in einer Großstadt hält der Senat einen Betrag von 10 € (netto) / Stunde für angemessen.
Leider können viele Radfahrer auf Grund ihrer modernen Ausstattung des Rades keine Klingelzeichen mehr geben – die Polizei kontrolliert auch leider nicht mehr! Auch die Geschwindigkeit ist selten angepasst. So kann man nicht bremsbereit definieren.
Die Mitschuld von 1/3 ist zu gering angesetzt, denn er hätte sich auch verbal bemerkbar machen können.
Richtig, der Radfahrer hätte auch rufen können.
Hier ist die Besonderheit, dass die Haftung des Tierhalters verschuldensunabhängig ist, es kommt also nicht zu einer Abwägung der beiden Verursachungsquoten, es wird lediglich geprüft, ob ein Mitverschulden des Radfahrers vorliegt, was zu einer Anspruchsminderung führt.