Die einem Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft oder einem mit ihm verflochtenen Unternehmen gewährten Sondervorteile müssen im Prospekt auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt des Anlegers erfolgten, aber im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt stehen.
BGH, II ZR 306/18