Es handelt sich um einen Klassiker. Die Berechnung des Fristendes bei der Verjährung in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten.
Die Verjährungfrist beginnt nach § 31 III OWiG, sobald die Handlung beendet ist. Dies ist der Tag, in den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis fällt, also der Begehungstag.
Die Frist endet mit Ablauf des Tages, der seiner Bezeichnung nach dem Anfangstag vorausgeht.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 486/19
In einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde am 22.11.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen, hierdurch verlängerte sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Die nächste verjährungsunterbrechende Handlung (§ 33 OWiG) fand erst am 22.5.2018 statt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angelegenheit aber bereits verjährt, die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 21.5.2018.