Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Hauptsacheverfahren

Nach § 62 OWiG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, wenn die Behörde beispielsweise keine Einsicht in verlangte Unterlagen einer Messung gewährt. Droht dann allerdings die Verjährung, kann die Behörde die ganze Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Gericht abgeben, sie muss keine Entscheidung des Gerichts über den Antrag abwarten.

Das Gericht muss ebenfalls nicht zunächst über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheiden, es kann sofort das Hauptsacheverfahren durchführen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insoweit unzulässig. Die begehrte Einsicht in weitere Unterlagen oder andere Maßnahmen müssen gegenüber dem Gericht als Beweisantrag erneut verlangt werden.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 867/19

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