Fahrtenbuchauflage bei Zwillingssöhnen

Hier gab der Fahrzeughalter gegenüber der Bußgeldstelle an, sein Motorrad sei von einem seiner beiden Söhne gefahren worden. Das Ermittlungsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde eingestellt, da das Messfoto aufgrund des Helmes für eine Überprüfung kaum geeignet sei. Es wurde sodann eine Fahrtenbuchauflage erlassen, die damit begründet wurde, die Bußgeldstelle sei zur Anhörung beider Söhne nicht verpflichtet gewesen, da sich der Sachbearbeiter sonst des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt sähe.

Diese Begründung reichte nicht aus, das zuständige Gericht hob die Fahrtenbuchauflage auf. Benennt der Halter einen überschaubaren Kreis von Personen, müssen diese in der Regel befragt werden, wenn die Befragung nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Eine Befragung der Zwillingssöhne sei insoweit auch ohne bzw. noch vor der Anhörung als Betroffener möglich gewesen. Die Behörde hat nicht alle möglichen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, die Fahrtenbuchauflage wurde aufgehoben. VG Koblenz, 4 K 773/19

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