Der Betroffene wurde mit einem ESO 3.0 gemessen und kassierte ein Fahrverbot. Der Verteidiger beantragte Einsicht in die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten gegenüber der Behörde, als dies verweigert wurde beantragte er gerichtliche Entscheidung. Auch dort blieb er erfolglos. Er wiederholte diesen Antrag in der Hauptverhandlung verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Auch dort wurde der Antrag abgelehnt.
Das Gericht sieht die Anträge als sogenannte Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Wenn das Gericht aber ein standardisiertes Messverfahren annimmt und keine Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, kann es derartige Anträge zurückweisen. Es liegt dann keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor.
Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat auch kein Anrecht auf nicht zu den Gerichtsakten gelangte Unterlagen sowie die digitale Messdatei. Die Nichtgewährung der Einsicht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Die gegenteilige Auffassung (u.a. saarländische Verfassungsgerichtshof) ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich.
BayObLG, 201 ObOWi 291/20