Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Gefährdungshaftung. Wer sich trotzdem auf die Gefährdungshaftung berufen will, muss beweisen, dass das Fahrzeug von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abweicht. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für ein unsachgemäßes Abstellen, wenn ein Scooter gegen einen PKW kippt.
KG Berlin, 25 U 95/25