Keine Gefährdungshaftung bei E-Scooter

Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Gefährdungshaftung. Wer sich trotzdem auf die Gefährdungshaftung berufen will, muss beweisen, dass das Fahrzeug von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abweicht. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für ein unsachgemäßes Abstellen, wenn ein Scooter gegen einen PKW kippt.

KG Berlin, 25 U 95/25

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