Nur wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder vom Ausstellungsort herrührender Tatsachen bekannt ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz in diesem Staat nicht gegeben war, kann die Anerkennung versagt werden. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis des Betroffenen kann nicht berücksichtigt werden.
BayObLG, 204 StRR 469/25