Es liegt keine notstandsähnliche Situation vor, wenn ein Betroffener, der unter dem Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidet, eine solchen Drang plötzlich verspürt. Eine Herabsetzung der Regelbuße, weil der Betroffene auf dem Weg sich zu erleichtern eine Ordnungswidrigkeit begeht, kommt nicht in Betracht.
AG Dortmund, 729 OWi 224 Js 21/26 – 2/26