Regress der eigenen Versicherung

Die eigene Haftpflichtversicherung kann gezahlte Beträge regressieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Nach D.2.1 AKB der hier geltenden Versicherungsbedingungen wäre dies der Fall gewesen, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies wäre indiziert bei absoluter Fahruntauglichkeit (1,1 Promille).

Es lagen aber nur 0,8 Promille vor und es konnten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Ein Begegnungsunfall an einer Engstelle allein reicht hierfür nicht aus, da derartige Unfälle zahlreich vorkommen und hier z.B. kein Vorfahrtsverstoß gegeben war. Allein der „typische“ Unfall belegt keine alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, es besteht kein Regress der Versicherung.

 AG Mitte, 103 C 175/23 V

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