In diesen Zeiten kommen Vorsorgeverfügungen häufiger zur Sprache. Ich rate insofern dazu, ein Patiententestament zu errichten, um möglicherweise ungewollte medizinische Behandlungen zu vermeiden. Sollten Sie bereits ein Patiententestament errichtet haben, sollte dieses in Bezug auf die Rechtsprechung der letzten Jahre einmal überprüft werden. Ebenso sollte eine sogenannte Betreuungsverfügung erstellt werden, hiermit wird festgelegt, welche Person im Falle einer notwendigen Betreuung diese übernehmen soll. Wenn ein Gericht dann einen Betreuer bestellen muss, hält es sich regelmäßig an diesen Wunsch, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
Auch sollte vielleicht einmal wieder ein eventuell errichtetes Testament überprüft oder auch überhaupt ein Testament errichtet werden. Insoweit sind natürlich familien- und erbrechtliche Aspekte zu beachten, ab einem gewissen Vermögen sollten auch steuerliche Gestaltungsspielräume genutzt werden, um den Anfall von Erbschaftsteuer gering zu halten und insbesondere auch an Liquiditätserfordernisse anzupassen.
Für Unternehmer ist es insoweit auch wichtig, sich über die Fortführung des Unternehmens Gedanken zu machen. Sofern kein Testament errichtet wird, geht das Vermächtnis an alle gesetzlichen Erben im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Verwaltung ist recht schwierig und kann zumindest hinsichtlich der Fortführung von Unternehmen die Handlungsfähigkeit für eine geraume Zeit bis zu einer Auflösung herbeiführen.
Auch rate ich noch immer dazu, eine Generalvollmacht für den Fall zu erstellen, dass man selbst seine Rechtsgeschäfte nicht mehr wahrnehmen kann. So können laufend anfallende Tätigkeiten durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Eine solche Generalvollmacht kann auch mit Wirkung über den Tod hinaus erstellt werden.
Bitte lassen Sie sich in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht beraten, um durch die Gestaltung der genannten Erklärungen ein Ihren Wünschen entsprechendes sowie wirtschaftlich sinnvolles und gutes Ergebnis abzusichern.