Wenn ein Bevollmächtigter eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung abgibt (hier die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses), kann der Empfänger diese grundsätzlich zurückweisen, wenn eine Vollmachturkunde nicht vorgelegen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vollmachtgeber den anderen Teil von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Dies gilt ebenso, wenn der Geschäftsführer einer Personengesellschaft eine solche Willenserklärung abgeben will. Grundsätzlich werden Personengesellschaften von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten, ist von dieser gesetzlichen Grundannahme abweichend ein Gesellschafter zur Einzelvertretung berechtigt, muss ebenso die Bevollmächtigung nachgewiesen werden. Dies kann entweder durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder durch eine Erklärung aller anderen Gesellschafter über die abweichende Vertretungsbefugnis erfolgen.
Die Zurückweisung der einseitigen Willenserklärung muss übrigens unverzüglich erfolgen. Dies ist hier geschehen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.
BAG, 2 AZE 147/19
Noch ein Hinweis: Die Vorlage der Vollmacht muss im Original erfolgen, ein Telefax oder eine Fotokopie reichen nicht aus. Und eine solche Zurückweisung ist unzulässig, wenn der anderen Partei die Vertretungsmacht positiv bekannt ist.