Nach § 31a I S.1 StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn die Feststellung des verantwortlichen Fahrers unmöglich war. Hierbei kommt es darauf an, dass die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
Es liegt kein Ermittlungsdefizit vor, wenn die Bußgeldbehörde den Halter über den Misserfolg der bisherigen Ermittlungsbemühungen nicht in Kenntnis setzt. Hierzu kann sie allenfalls gehalten sein, wenn der Schluss zulässig ist, dass eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Halter die Ermittlungen tatsächlich fördern könnte. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur abstrakt vorhanden sein.
Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheit schuldhaft nicht erfüllt oder Möglichkeit der Fahrerfeststellung anders zu vertreten hat.
OVG Münster, 8 A 4299/19