Wenn das Amtsgericht in der Verhandlung ein Urteil verkündet und anschließend verfügt, dass lediglich der Tenor (also ohne Urteilsgründe) an den Betroffenen verschickt wird, ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine nachträgliche Ergänzung mit Urteilsgründen nicht mehr möglich, auch wenn diese Ergänzung innerhalb der Frist des § 275 I StPO erfolgt. Denn diese Frist gilt nicht für ein sogenanntes Protokollurteil. Insoweit kann der Richter also entscheiden, ob er das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift zur Akte bringen will, oder ob die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Urteilsergänzung unzulässig ist.
BayObLG, 202 ObOWi 84/20