Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Läuft nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristete EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann die Fahrerlaubnis nach § 30 I 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. Wurde die EU-Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde im Ausland zum Erlöschen gebracht, kommt dieser Umtausch nicht mehr in Betracht. Der Umtausch setzt immer eine zu diesem Zeitpunkt gültige Fahrerlaubnis voraus.

Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch die Gerichte müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt ist. Dies ist Sache des Führerscheininhabers, der gegebenenfalls auch entsprechende rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der ausländischen Behörde einzuleiten hat.

VG München, 11 ZB 20.189

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert