Die Polizei stellte eine BAK von 3,48 Promille fest, die genauen Umstände der Feststellung durch Atemalkoholkontrolle blieben unbekannt. Allerdings zeigte der Betroffene keine Ausfallerscheinungen. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde eine MPU an, da sie von einer erheblichen Alkoholgewöhnung und somit eine Missbrauch ausging, wenn jemand bei einer derartigen BAK keine Ausfallerscheinungen zeigen würde. Die anschließenden medizinischen Untersuchungen und die eingeholten Laborwerte konnten eine derartige BAK nicht bestätigen, auch keinen dauernden Alkoholmissbrauch. Aufforderungen des Betroffenen, die entsprechende Labordiagnostik zu überprüfen und neu zu beurteilen, blieben unberücksichtigt. Die Straßenverkehrsbehörde entzog aufgrund der Feststellungen in der MPU (erhebliche Alkoholgewöhnung) die Fahrerlaubnis.
Im Laufe des Verfahrens brachte der Betroffene noch einen Abstinenznachweis von zwölf Monaten bei.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz es hatte der Betroffene Erfolg und erhielt die Fahrerlaubnis zurück. Einerseits sei durch die nachgewiesene Abstinenz nebst entsprechender Feststellungen bei den Untersuchungen nachgewiesen worden, dass von ihm keine Gefahr im Straßenverkehr ausgehen würde. Andererseits, und das ist viel wichtiger, könnente bei einer BAK von 3,48 Promille ohne gezeigte Ausfallerscheinungen nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die BAK zutreffend ermittelt wurde. Und als letztes Argument kam dazu, dass das auffällige Verhalten des Betroffenen mit der angeblich festgestellten BAK nicht bei Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt wurde, sondern in einer Alltagssituation ohne Bezug zum Fahren.
OVG Saarland, 1 B 173/20