Nach § 315c StGB macht sich unter anderem wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.
Im hier entschiedenen Fall überholte der Angeklagte mit einem ausreichend motorisierten PKW (141 PS) vor einer leichten Rechtsbiegung. Er konnte lediglich 250 m übersehen, notwendig wäre nach Auskunft eines Sachverständigen eine Überschaubarkeit von 320 m für das Überholmanöver gewesen.
Zwar kann aus dem äußeren Tatgeschehen auf die Rücksichtslosigkeit des Fahrers geschlossen werden, hierbei muss aber feststehen, dass er sich bewusst ist über seine Pflichten, sich aber aus eigennützigen Gründen, etwa um schneller und ungehindert voranzukommen, darüber hinwegsetzt. Auch muss er eine Gleichgültigkeit zeigen und Hemmungen gar nicht erst aufkommen lassen. Die Tathandlung muss also von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder nicht mehr nachvollziehbarer Nachlässigkeit geprägt sein. Beim Überholen vor einer unübersichtlichen Kurve wird dies nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nur angenommen, wenn der Fahrer quasi blind in die Gegenfahrbahn einfährt.
Dem OLG reichten die Darstellungen im angegriffenen Urteil nicht, es hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aus dem äußeren Tatverlauf heraus ergäbe sich nicht ohne Weiteres das Merkmal der Rücksichtslosigkeit.
OLG Karlsruhe, 1 Rv 34 Ss 406/20
Ähnlich entschied schon das OLG Stuttgart.