Bei der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht es keinen Unterschied, ob das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt oder sich irrtümlich daran gehindert sieht, dieses Vorbringen trotz Relevanz in seine Sachentscheidung einzubeziehen.
Hier war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, hatte aber vor der Hauptverhandlung vortragen lassen. Das Gericht hat den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Das Gericht hatte ausweislich des Protokolls den Sachvortrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen, diesem sogar eine hypothetische Relevanz zugestanden, letztendlich aber aufgrund der fehlerhaft angenommenen Verfahrensweise (Einspruchsverwerfung ohne Verhandlung nach § 74 II OWiG) nicht berücksichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Erfolg.
OLG Stuttgart, 6 Rb 34 Ss 577/20