Den Betroffenen wurde wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen. Die Anforderung war gestützt auf alkoholbedingte Fahrten. Hierbei hatte die Behörde auch alte Eintragungen berücksichtigt, die schon einmal zur Anforderung eines Gutachtens geführt hatten. Der Betroffene hat damals ein positives Gutachten beigebracht und seinen Führerschein zurück erhalten. Er meint, hierdurch sei eine Sperrwirkung entstanden, die alten Eintragungen hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies stimmt nicht, die Behörde durfte die alten Eintragungen berücksichtigen.
BayVGH, 2020-11 Cs 20.1061