Anders als das KG Berlin meint das OLG Celle, dass es zwar durchaus darauf ankommen kann, ein Fahrzeug anzumieten, bei dem gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequeme Sitze, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung vorhanden sind. Dagegen wird ein Verzicht auf besondere Nachteile befürwortet, hier ging es um die Freude am Fahren bei einem Luxussportwagen. Es ist dem Geschädigten zuzumuten, einen weniger tollen Wagen zu fahren.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Ferrari, der nur zu Tagesmietpreisen von 600-700 € anzumieten war. Ein Porsche Carrera oder ein 8er-BMW wäre schon für 90-230 €/Tag anmietbar gewesen. Die Versicherung hat nur 147 €/Tag bezahlt. Dies war ausreichend.
OLG Celle, 14 U 93/20
Nochmal Mietwagen, hier Luxusfahrzeuge
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