Immer wieder umstritten ist die Frage, ob die Verteidigung auch Einsicht in Unterlagen und Dokumente nehmen darf, die sich nicht bei der Akte befinden. Die Frage wird nicht einheitlich beurteilt.
Gerade bei standardisierten Verfahren ist der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung Zugang zu allen Informationen zu erteilen, die auch den Behörden zur Verfügung stehen. Nur anhand dieser Unterlagen kann beurteilt werden, ob und wenn ja welche Beweisanträge gestellt werden sollen (KG Berlin, 3 Ws (B) 275/20).
Wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Beiziehung sich nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Informationen und Daten gestellt wird, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Als Versagung des rechtlichen Gehörs kann die Verweigerung nicht gerügt werden (KG Berlin, 3 Ws (B) 182/20).
Die Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen muss nicht gewährt werden (BayObLG, 201 ObOWi 991/20).