Der unbekannte Testfahrer

Es ging mal wieder um eine Fahrtenbuchauflage. In diesem Fall wollte der Halter sein Motorrad verkaufen und es kamen verschiedene Kaufinteressenten. Diese konnten mit dem Motorrad eine Probefahrt machen, es kam hierbei zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Halter konnte den Fahrer nicht benennen, mehrere Personen hatten eine Probefahrt gemacht und er hatte sich die Personalien der verschiedenen Fahrer nicht gemerkt. Hinzu kam, dass das Bild nicht besonders gut war, was bei Motorradfahrern natürlich häufig der Fall ist.

Er hatte sich zwar zur Sicherheit jeweils den Personalausweis während der Probefahrt geben lassen, die Daten allerdings nicht notiert.

Die Fahrtenbuchauflage hatte Bestand, es liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Der Halter hätte einen größeren Sorgfaltsmaßstab an die Dokumentation der verschiedenen Testfahrer anlegen müssen.

Die von der Rechtsprechung aufgestellte 2-wöchige Regelfrist, innerhalb der man sich immer an den Fahrer erinnern kann, geht erkennbar von typischen Fällen aus, bei denen das Privatfahrzeug lediglich gelegentlich an andere Fahrer weitergegeben wird. In einem Fall wie hier, nämlich der Überlassung an völlig unbekannte Dritte für Probefahrten, hätte sich der Halter entsprechend die Daten der Fahrer notieren müssen.

Hier half es auch nicht, dass der Halter vortrug, er hätte nicht mit Verkehrsverstößen der Testfahrer rechnen müssen.

VG Gelsenkirchen, 14 L 1707/20

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