Anders als das zuständige OVG Saarland hält das VG Saarlouis weiterhin eine Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann und das Messgerät keine Rohmessdaten speichert. Hier ging es um ein Gerät von PoliScan, bei dem bekanntermaßen bloß 5 Orts- und Zeitangaben gespeichert werden, die allerdings nichts mit der originären Messung zu tun haben. Anhand dieser Daten kann lediglich eine falsifizierende Plausibilitätskontrolle erfolgen.
Das Gericht geht in seiner Entscheidung offenbar fehlerhaft davon aus, dass die abgespeicherten Werte (Zusatzdaten) Rohmessdaten seien und somit eine vollständige nachträgliche Überprüfung möglich ist.
Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO immer dann in Betracht kommt, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit einem Punkt im FAER bedroht ist und der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
OVG Saarlouis, 5 K 736/20
Anmerkung des Verfassers: Spätestens wenn die neue Softwareversion 4.4.9 auf das Gerät aufgespielt wurde, sind auch die oben genannten 5 Orts- und Zeitangaben nicht mehr abgespeichert. Mal sehen, ob das Gericht dann weiterhin an seiner Meinung, die der Auffassung des zuständigen OVG widerspricht, festhalten wird.