Auch hier wurde ein Verfahren wegen einer Messung mit diesem Gerät eingestellt. Der Richter geht davon aus, dass zumindest dann Messungen nicht mehr verwertet werden können, wenn die Anforderungen der Mitte Dezember 2020 geändert Gebrauchsanweisung nicht erfüllt sind. Hier wurde für die Verwertbarkeit einer Messung unter anderem angeführt, dass im Messung – Start – Foto das komplette Kennzeichen im Messfeldrahmen abgebildet sein muss. Dies war hier nicht der Fall.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 67/21