Arbeitsunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall

Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, kann er berechtigterweise annehmen, dass er nicht arbeiten muss. Ein hierdurch entstehender Schaden ist durch den Schädiger zu erstatten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die ärztliche Bescheinigung erkennbar unzutreffend ist, etwa weil sie auf unwahren Angaben des Geschädigten gegenüber dem Arzt beruht oder ein sogenanntes Gefälligkeitsattest vorliegt.

Und dann wird noch zur Darstellung einer HWS-Distorsion ausgeführt, dass es ausreichend sein soll, dass glaubhaft begründete starke Nacken- und Kopfschmerzen festgestellt worden sind, auch wenn in einem nachfolgenden Verfahren ein Sachverständiger Zweifel hieran äußert.

OLG Nürnberg, 13 U 2653/18

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