Die Behörde hatte nach den erforderlichen Zwischenschritten (Ermahnung, Verwarnung) wegen 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Verwarnung hatte der Führerscheininhaber aber schon die 8-Punkte-Grenze erreicht. Hierüber informierte er auch die Behörde, die aber erst später vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 VIII 1 StVG die Daten übermittelt bekam. Streitig ist, ob eine Punktereduktion nach § 4 VI StVG bei der Verwarnung vorzunehmen ist, da dort ja schon 8 Punkte bestanden. Dann hätte der Fahrer 7 Punkte.
Nein, die Behörde erlangt erst durch die Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis, die Information durch den Führerscheininhaber ist nicht ausreichend. Somit gelten bei Ausspruch der Verwarnung die „offiziell“ übermittelten 7 Punkte, Kenntnis von der weiteren Tat erlangt die Behörde erst durch die amtliche Übermittlung.
Die nachfolgende Entziehung ist somit korrekt.
OVG Bautzen, 6 B 269/20