Löst bei dem vorausfahrenden Lkw der Notfallbremsassistent unverschuldet grundlos aus und hält das Fahrzeug abrupt an und fährt daraufhin der nachfolgende Lkw auf, weil er den Sicherheitsabstand von mindestens 50 m nicht eingehalten hat, überwiegt der Haftungsanteil des hinteren Lkw. Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist verschuldet, der technische Defekt beim vorausfahrenden Lkw nicht. Der hintere Lkw haftet zu 2/3.
OLG Frankfurt, 23 U 120/20