Nachdem das OLG die eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen amtsgerichtliches Urteil verworfen hatte, wollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Anhörungsrüge erheben. Diese ist aber unzulässig und somit unstatthaft. Die Anhörungsrüge soll das Recht auf rechtliches Gehör schützen, Art. 103 GG. Sie kann nur von demjenigen erhoben werden, der Träger dieses grundrechtsgleichen Rechts ist. Die Staatsanwaltschaft ist zwar Beteiligte des Verfahrens, kann sich aber nicht auf dieses Recht berufen, da sie nicht in eigenen, von der Verfassung gewährten Rechten betroffen sein kann. Dies gilt auch für die Mitarbeiter.
OLG Frankfurt, 1 SsOWi 72/20