Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsmessung mit demLeivtec XV 3 auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Rechtsanwalt) zu tragen. Bei diesen Messverfahren gibt es aktuell aufgetretene Messprobleme. Eine Verwertung ist nicht gerechtfertigt.
OLG Saarbrücken, 4/21 (13/21)