Das LG Stuttgart meint nein. Zur Schriftformerfordernis nach § 67 OWiG gehört, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt wird. Es ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben von § 126 BGB. Es reicht aus, wenn sichergestellt ist, wer die Erklärung abgeben wollte. Wenn der entsprechende Absender angegeben worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser auch den Einspruch einlegen wollte. Hier wurde der Einspruch dazu noch per Einschreiben übersandt. Es lag fern, davon auszugehen, dass jemand anderes den Einspruch eingelegt hat.
LG Stuttgart, 1 Qs 37/21