Das AG Villingen-Schwenningen hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung des sog. Alleinrennens (nur gegen sich selbst) in § 315d I Nr.3 StGB verfassungsgemäß ist. Fraglich schien dem Amtsgericht, ob die Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot genügt.
Am 09. Februar entschied das Bundesverfassungsgericht, dass dies so ist. Die Vorschrift entspricht den Vorgaben aus Art. 103 II GG. Auch die Tatbestandsmerkmale grob verkehrswidrig und rücksichtslos sind bestimmt genug, ebenso der Begriff höchstmögliche Geschwindigkeit. Soweit es Abgrenzungsprobleme gibt, kann dies von der Rechtsprechung geklärt werden. Insbesondere erfolgt eine Differenzierung zu dem Ziel des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit nur über eine für die Verkehrssicherheit unerhebliche Wegstrecke.
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Arft.2 GG ist auch verhältnismäßig.
BVerfG, 2 BvL 1/20 (Pressemitteilung 18/2022)