Normalerweise reicht die Feststellung, dass es sich um ein solches Verfahren handelt und die Vorgaben (u.a. der Anleitung) eingehalten worden sind. Wenn die Verteidigung aber konkrete Zweifel hieran darlegen konnte und diese substantiiert vorträgt, muss das Gericht bei diesem Gerät u.a. die fachgerechte Durchführung aller Überprüfungen bei der Inbetriebnahme prüfen und in den Urteilsgründen darlegen. Bei Abweichungen von den Vorgaben kann jedenfalls ein standardisiertes Messverfahren nicht mehr angenommen werden.
OLG Karlsruhe, 1 Rb 35 Ss 193/22
Hier war das Gerät nach Durchführung der Tests noch bewegt worden, eine erneute Überprüfung fand nicht statt, obwohl dies nach der Anleitung notwendig wäre, sofern ein Transport im Fahrzeug erfolgt. Auch sollen die Abschlusstests auf einem anderen Parkplatz stattgefunden haben.