Wenn der Betroffene nicht kann

Der Betroffene wollte an der Hauptverhandlung teilnehmen, konnte aber an dem bestimmten Termin nicht. Er beantragte Terminsverlegung, diese wurde abgelehnt. Es wurde dann ohne den (vorher vom Gericht entbundenen) Betroffenen verhandelt, sein Verteidiger nahm den Termin aber wahr.  Allerdings wurde mitgeteilt, dass der Betroffene nun doch teilnehmen wolle, aber akut erkrankt sei. Dies ist unzulässig, wenn der Verteidiger nicht ausdrücklich das Einverständnis des Betroffenen mitteilt. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG vor.

KG Berlin, 3 Ws (B) 37/22

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